Das Finanzgericht Münster entschied zur Gewinnerzielungsabsicht eines Unternehmensberaters und Dozenten (Az. 2 K 310/21).
Dauernde Verluste seien ein Indiz gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Daraus auf eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei zu schließen, sei aber nur gerechtfertigt, wenn aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sei, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübe. Dies sei anzunehmen, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wie im Streitfall, müssten allerdings zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen würden. Eine Vermutung für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht lasse sich jedenfalls nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass eine solche Tätigkeit häufig aus Passion betrieben werde.
Wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübe, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln sei, könnten im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen. So spräche vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, seien in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen.
Im Streitfall liege trotz der vom Kläger in den Streitjahren erzielten Verluste eine Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich seiner Tätigkeit als Unternehmensberater vor. Der Kläger habe eine „zusammengesetzte Tätigkeit“ als Berater und Dozent ausgeübt. Dies sei für das Berufsbild des Unternehmensberaters nicht untypisch, zumal der Kläger hierzu ausgeführt habe, dass er die Dozententätigkeit aufgenommen habe, um „Aushängeschilder“ für seine Tätigkeit oder „Türöffner“ zu schaffen, um hierdurch Kontakt zu Führungspersonen zu erhalten. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Verluste aus persönlichen Beweggründen hingenommen worden seien; allein die Möglichkeit der Verrechnung mit anderen positiven Einkünften der Ehefrau lasse nicht den Schluss zu, dass eine Tätigkeit aufgrund persönlicher Neigungen oder Gründe ausgeübt werde.
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