Bei der Berechnung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn diese Zuwendungen die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Das von der Stadt Kassel im Jahr 2022 gewährte Einwohner-Energie-Geld überschritt im Fall einer sechsköpfigen Familie die hierfür maßgebliche Grenze nicht. So entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 6 AS 310/23).
Im Juli 2022 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel das Programm „Kopf hoch, Kassel! – Einwohner-Energie-Geld (EEG)“, mit welchem die Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten abgemildert werden sollten. Allen Einwohnern wurde auf Antrag eine einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 75 Euro gewährt. Diese Zuwendung erhielt auch eine Familie mit vier minderjährigen Kindern. Deren Grundsicherungsleistungen (2022 noch „Hartz IV“) minderte daraufhin jedoch das Jobcenter. Das “EEG” diene dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II und sei daher als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Gericht entschied jedoch, dass das “EEG” nicht als Einkommen anzurechnen sei. Es handele sich um eine Zuwendung, die die Stadt Kassel allen Bürgern gewährt habe, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Pflicht bestanden hätte. Die Berücksichtigung des “EEG” als Einkommen sei zwar nicht grob unbillig, weil das Jobcenter die höheren Heizkosten übernommen habe und das seit Januar 2023 gewährte höhere Bürgergeld die gestiegenen Stromkosten auffange. Allerdings sei die Lage der klagenden Familie durch das “EEG” nicht so günstig beeinflusst worden, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Als Maßstab gelte insoweit, dass die Zuwendung 10 % des jeweiligen Regelbedarfs nicht übersteige. Solle eine Einmalzahlung über mehrere Monate entlasten, sei der Betrag entsprechend aufzuteilen. Im Fall der Kläger werde – selbst wenn man das “EEG” nur auf die Monate Oktober bis Dezember 2022 verteile – hiernach die Grenze von 10 % nicht überschritten. Das “EEG” sei daher bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mindernd zu berücksichtigen.
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